Auslandsaufenthalt

  1. Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase

Schülerinnen und Schüler, die nach der 10. Jahrgangsstufe einen Aufenthalt im Ausland absolvieren möchten, müssen folgende Kriterien berücksichtigen.

  • Die Schülerinnen und Schüler melden sich an unserer Schule für die Oberstufe an.
  • Sofern die Schülerinnen und Schüler einen Oberstufenplatz erhalten haben, stellen Sie einem Antrag auf Beurlaubung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes.
  • Dieser Antrag muss von dem Schulleiter genehmigt werden.

Nachdem die Schülerinnen und Schüler den Auslandsaufenthalt beendet haben, treten Sie im darauffolgenden Schuljahr in die Einführungsphase ein.

Ein mindestens halbjähriger bzw. höchstens einjähriger Auslandsaufenthalt zählt nicht zur zulässigen Verweildauer, weil die Schülerinnen und Schüler für den Auslandsaufenthalt beurlaubt sind.

Falls eine Schülerin bzw. ein Schüler die Einführungsphase überspringen möchte, muss ein Antrag nach der Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt (s. Anlage) gestellt werden.

Nach §2 Absatz 4 Satz 1 der OAPVO (vom 02.Oktober 2007; zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2015)

Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Hiervon abweichend können:

  • besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen.

 

  1. Auslandsaufenthalt in der Qualifikationsphase

Schülerinnen und Schüler, die im 1. Jahr der Qualifikationsphase einen Auslandsaufenthalt absolvieren möchten, müssen folgende Kriterien berücksichtigen.

  • Die Schülerinnen und Schüler stellen einem Antrag auf Beurlaubung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes.
  • Dieser Antrag muss von dem Schulleiter genehmigt werden.

Nachdem die Schülerinnen und Schüler den Auslandsaufenthalt beendet haben, wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Ein mindestens halbjähriger bzw. höchstens einjähriger Auslandsaufenthalt zählt nicht zur zulässigen Verweildauer, weil die Schülerinnen und Schüler für den Auslandsaufenthalt beurlaubt sind.

Falls eine Schülerin bzw. ein Schüler das 1. Jahr der Qualifikationsphase überspringen möchte, muss ein Antrag nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt stellen.

Nach §2 Absatz 4 Satz 2 der OAPVO (vom 02.Oktober 2007; zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2015):

Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Hiervon abweichend können

Schülerinnen und Schülern, die im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, auf Antrag Ergebnisse aus der Einführungsphase auf die für die Qualifikationsphase geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Ergebnisse aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit.